LEINENPFLICHT NRW: DIESE REGELN GELTEN 2024

Wo viele Menschen und Fahrzeuge unterwegs sind, nimmt jeder seinen Hund vorsichtshalber an die Leine. Schließlich möchte man nicht, dass er oder andere womöglich durch eine unbedachte Bewegung zu Schaden kommen.

Meist besteht in solchen Gebieten auch eine vom Gesetzgeber her vorgeschriebene Leinenpflicht, wobei es in den Bundesländern durchaus abweichende Regelungen hierzu gibt. Wie sieht es 2024 mit der Leinenpflicht in NRW aus?

Gibt es in NRW eine Leinenpflicht?

Auch im Bundesland Nordrhein-Westfalen besteht teilweise eine Anleinpflicht für Hunde. Diese Regelungen beziehen sich insbesondere auf städtische Gebiete. So müssen Herrchen und Frauchen die im Hundegesetz von NRW festgelegte Leinenpflicht an diesen Orten beachten:

  • in Fußgängerzonen, wichtigen Einkaufszonen und generell innerorts
  • auf Straßen sowie auf belebten Plätzen 
  • in allen Grünanlagen, die öffentlich zugänglich sind
  • auf Kinderspielplätzen
  • in öffentlichen Gebäuden sowie in Schulen und KiTas
  • bei öffentlichen Versammlungen, Festen und größeren Veranstaltungen

NRW: Wer legt die Leinenpflicht fest?

Wie auch in anderen Bundesländern können Kommunen und Gemeinden in NRW darüber hinaus selbstständig die Anleinpflicht ausweiten. Für die Metropole Düsseldorf gelten beispielsweise weitere Einschränkungen. Hier sind Hunde zusätzlich auch in Freizeitanlagen sowie in Naturschutzgebieten generell an der Leine zu führen.

Insofern sollten sich Hundehalter vorab auf den Internetportalen der jeweiligen Stadt oder Gemeinde informieren, welche Beschränkungen hier für Hunde gelten.

Brut- und Setzzeit: Besteht eine Leinenpflicht in NRW?

In der sogenannten Brut- und Setzzeit im Frühling und Frühsommer, wenn die Wildtiere Nachwuchs bekommen und diesen aufziehen, stehen diese in vielen Bundesländern unter besonderem Schutz. In Niedersachsen beispielsweise gilt vom 1. März bis zum 15. Juni eine strenge Anleinpflicht in der freien Natur.

In NRW wird dies nicht ganz so streng gehandhabt. Laut §2 (3) Landesforstgesetz müssen Hunde in Wäldern lediglich dann angeleint mitgeführt werden, wenn sie außerhalb von Wegen unterwegs sind. Verlassen sie die Wege nicht, können sie auch ohne Leine laufen.

Lediglich bei Wäldern, die als Naturschutzgebiet ausgewiesen sind, müssen Hunde auch auf den Wegen angeleint sein.

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