FALSCH BESCHULDIGT: KäRNTNER POLIZIST MUSS FRAU NUN 4.250 EURO ZAHLEN

Ein Polizist, der wegen eines falschen Facebook-Posts gegen mehrere Nutzer vorgegangen war, muss nun selbst für seine Verwechslung zahlen. Ein Gerichtsurteil verpflichtet ihn zur Zahlung von Schadenersatz.

Medienberichten zufolge wurde ein Foto und ein Video eines Polizisten am 20. Februar 2021 auf Facebook gepostet, begleitet von einem Text, der falsche Behauptungen über eine gewalttätige Amtshandlung bei einer Corona-Demo in Innsbruck enthielt. Der Post behauptete, ein 82-jähriger Mann sei von diesem Polizisten grundlos verhaftet und verhört worden.

Rechtliche Auseinandersetzungen

Der betroffene Polizist, damals 32 Jahre alt und aus Kärnten stammend, war bei der betreffenden Amtshandlung gar nicht direkt anwesend. Dennoch zog er vor Gericht gegen 1.500 Facebook-Nutzer und deren Teilungen des Beitrags. Die rechtlichen Schritte führten zu zahlreichen Prozessen und Schadensersatzforderungen, teils bis zu 4.500 Euro, auch in Städten wie Wiener Neustadt.

Falsche Verdächtigung führt zu Klage

Unter den Angeklagten war auch eine 63-jährige Wienerin, die aufgrund eines Facebook-Profils und einer ZMR-Auskunft beschuldigt wurde. Ihr Anwalt, Florian Höllwarth, konnte beweisen, dass sie nicht die gesuchte Person war. Stattdessen drehte er den Fall um und klagte den Polizisten auf Schadenersatz und Schmerzensgeld.

Gerichtsurteil bestätigt Verwechslung

Das Bezirksgericht Sankt Veit an der Glan stellte fest, dass die Wienerin fälschlicherweise mit einer anderen Person aus dem Burgenland verwechselt wurde. Das Urteil wies darauf hin, dass vor einer Anzeige eine sorgfältige Überprüfung der betroffenen Person notwendig sei. Das Gericht stellte außerdem fest, dass die durch das Ermittlungsverfahren verursachten psychischen Belastungen sowie die dadurch ausgelösten Ausnahmesituation und Ängste der Klägerin vom Beklagten im Rahmen des Schmerzensgeldes ausgeglichen werden müssten. Der Polizist wurde verpflichtet, der Frau 4.235 Euro Schadenersatz samt 4 Prozent Zinsen (Der Betrag ergibt somit 4.446,75 Euro und wurde im Titel aufgerundet), sowie 2.119,30 Euro für die Verfahrenskosten zu zahlen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

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