BESCHWERDEN üBER ORF-GEBüHR NUR AUF DEM LANGEN WEG

Mehr als 300 Personen hatten sich an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) gewandt, da sie den seit Jahresbeginn gültigen ORF-Beitrag für alle Haushalte als rechtswidrig erachten. Das Höchstgericht schob die Beschwerde nun aber auf die lange Bank, eine Prüfung in der aktuellen Form sei „unzulässig“. 

Bis auf jene Haushalte, die zuvor schon von der GIS-Gebühr befreit waren, sind seit 1. Jänner 15,30 Euro pro Haushalt fällig. Seitdem ist es egal, ob Fernseher oder Radio in den eigenen vier Wänden stehen. Für die meisten Personen, die bis dahin die gerätegekoppelte GIS-Gebühr zahlten, wurde es billiger. Hunderttausende Haushalte mussten aber erstmals zahlen.

Dem ORF-Beitrag kann aber nun kaum mehr entgehen, was vielen Österreichern jedoch sauer aufstößt. 331 von ihnen brachten daher einen sogenannten Individualauftrag auf Gesetzesprüfung vor dem VfGH ein, da sie das von der Regierung umgesetzte Gesetz verfassungswidrig sehen.

Der längere Weg der Beschwerde ist „zumutbar“Ob das nun auch tatsächlich so ist, wird wohl noch länger nicht beantwortet werden können. Das Höchstgericht wies den Auftrag nämlich am Donnerstag als „unzulässig“ zurück. Es sei nämlich ein anderer Rechtsweg zumutbar, hielt der VfGH in seiner Mitteilung fest. So können die Antragsteller, von denen die Mehrheit kein Fernsehgerät besitzt, bei einer Zahlungsaufforderung von der ORF-Beitrags-Service GmbH (OBS; früher GIS) einen Bescheid über die Festsetzung ihres ORF-Beitrags verlangen, ohne dafür ein Strafverfahren provozieren zu müssen.

Mit diesem Bescheid ist in der Folge eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) möglich, so der VfGH. Gegen die Entscheidung des BVwG kann wiederum beim VfGH vorgegangen werden.

ORF-Gesetz wirklich gleichheitswidrig?Die Antragsteller hatten in ihrem Individualantrag argumentiert, dass das Gesetz, das den ORF-Beitrag regelt, gleichheitswidrig sei, da es nicht unterscheidet, ob die einzelnen beitragspflichtigen Personen das Angebot des ORF auch nutzen. Es verletze das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums, da nicht ausreichend zwischen Teilhabe und Nichtteilhabe am Angebot des ORF unterschieden werde.

Auch wurde argumentiert, dass der Rechtsweg über das BVwG aufgrund eines großen Zeit- und Kostenaufwands nicht zumutbar sei. Diese Ansicht teilte der VfGH nun nicht. Inhaltlich äußerte sich der VfGH nicht zum ORF-Beitrag.

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