MIT MASKE KEIN SEX: SWINGERCLUB ZAHLTE MIETE NICHT

Weil durch die Corona-Maskenpflicht kein Betrieb im Swingerclub möglich war, zahlte der Mieter den Zins nicht. Die Vermieterin klagte ihn.

Lange ist's her und fast schon vergessen – doch die Corona-Pandemie hat auch im Gerichtswesen ihre Schatten hinterlassen. So musste sich der Oberste Gerichtshof (OGH) nun mit einer Miet-Causa auseinandersetzen.

So hatte der Betreiber eines Swingerclubs von März 2020 bis März 2022 in verschiedenen Perioden und in unterschiedlichem Maße den Mietzins nicht (voll) bezahlt. Begründet wurde dies mit der zeitweise herrschenden Maskenpflicht.

Die Vermieterin klagte daraufhin auf Nachzahlung – doch Erst- und Berufungsgericht wiesen die Klage ab. Nun landete die Sache vor dem OGH. Und dieser entschied ebenfalls zugunsten des Swingerclub-Betreibers.

Bisher stellte der OGH in mehreren Urteilen klar, dass Betriebe während eines Betretungsverbotes von den Mietzahlungen befreit waren bzw. die Miete reduziert war. In Fällen, in denen es nur um eine Maskenpflicht ging, entschied der Oberste Gerichtshof bisher aber streng.

Etwa bei einem Kleidungsgeschäft, dass trotz Maskenpflicht die volle Miete zu zahlen hatte. Denn: "Maskenbedingte Unlustgefühle haben keine Auswirkungen auf die bestandsvertragsgemäße Brauchbarkeit" des Shops – die Kunden durften ja weiterhin hinein.

Im Fall des Swingerclubs verhinderte "die verordnete Maskenpflicht die Anbahnung und Ausübung ungezwungener – privater und nicht kommerzieller – sexueller Begegnungen Fremder und betraf damit gerade einen Kernbereich des vereinbarten Vertragszwecks. Die das Bestandsobjekt mietende Betreibergesellschaft hatte daher den Bestandszins zu Recht gemindert", heißt es. Die Vermieterin blitzte damit auch beim Höchstgericht mit ihrer Klage ab.

2024-04-19T16:51:24Z dg43tfdfdgfd