DARF EIN NACHBAR DIE TüRE ZUM WOHNHAUS STäNDIG GEöFFNET HALTEN?

Frage: Ich bin Wohnungseigentümer. Die Eingangstüre fällt mit  lautem Krach zu und schließt sich. Einer der Wohnungseigentümer   fühlt sich durch den Lärm belästigt und verstellt den Schließer der Tür so, dass sie nicht zufällt. Kann man  den Teil des Gangs per Kamera  überwachen?

Rechtsawalt Thomas Sochor: Nach Ihrer Schilderung wird die Haustüre und somit ein allgemeiner Teil der Liegenschaft von einem Wohnungseigentümer eigenmächtig manipuliert, sodass sie nicht mehr schließt. Daraus kann nicht nur eine Beschädigung der Haustüre resultieren, sondern  eine erhöhte Einbruchsgefahr. Machen Sie die Verwaltung und, abhängig von der Beweisbarkeit, den betreffenden Wohnungseigentümer auf die Rechtswidrigkeit seines Handelns aufmerksam und fordern Sie die sofortige Unterlassung bei  Androhung der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen.

Ich empfehle, das Vorgehen des Wohnungseigentümers  zu dokumentieren, um im Fall einer Auseinandersetzung Beweismittel  zu haben. Das Problem kann bei der Eigentümerversammlung  besprochen werden. Was die Videoüberwachung betrifft, empfehle ich, rechtliche Beratung beizuziehen. Unabhängig von den Anforderungen des Datenschutzes gilt im Wohnungseigentum für die Videoüberwachung von allgemeinen Teilen der Liegenschaft neben der Voraussetzung der Verhältnismäßigkeit, dass alle Wohnungseigentümer zustimmen müssen. In Ihrem Fall könnten Sie als berechtigtes Interesse für den Einsatz der Videoüberwachung den Schutz des Eigentums ins Treffen führen.

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