DARF DER NACHBAR SALZ STREUEN, OBWOHL WIR BESCHLOSSEN HABEN, DARAUF ZU VERZICHTEN?

Frage: Unser Haus und sieben weitere stehen im Alleineigentum,  die Zugangswege sind jedoch schlichtes Miteigentum. Der Notar hat damals gesagt, dass die Nutzung der Wege einstimmig beschlossen werden muss. Damals haben wir vereinbart, dass wir die Wege im Winter ohne den Einsatz von Salz betreuen. Nun will ein Nachbar doch Salz verwenden, wir sind dagegen. Ist eine diesbezügliche Änderung nur einstimmig möglich?

Rechtsanwältin Sandra Cejpek: Ich qualifiziere den Winterdienst als Maßnahme der ordentlichen Verwaltung,  aus meiner Sicht ist keine Einstimmigkeit im Zusammenhang mit der Umsetzung der laufenden Wartung und Betreuung erforderlich, sondern reicht hier die einfache Mehrheit.

Anders wäre es, wenn gewisse Personen von der Nutzung ausgeschlossen würden oder neu eingebunden bzw. die Art der Nutzung des schlichten Miteigentums geändert wird oder bauliche Änderungen vorzunehmen sind, die, in die einzelnen Nutzungsrechte dauerhaft eingreifen. Die Nutzung von Streusalz hat für die Substanz des Miteigentums keine wesentlich verändernde Bedeutung, es wird sohin nicht in die Nutzungs- und Eigentumsrechte der jeweiligen Miteigentümer eingegriffen, was bei einem geänderten Nutzungsverhalten sehr wohl der Fall wäre. 

2024-04-23T03:26:00Z dg43tfdfdgfd